Kosten

Honorare

Unsere Honorare beruhen auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden je nach Angelegenheit gesondert vereinbart.

In Verfahren gegen Kostenträger vereinbaren wir für die Prüfung der Erfolgsaussichten ein Pauschalhonorar von 200 € brutto (§ 3a RVG). Dieses Pauschalhonorar wird nicht von Rechtsschutzversicherungen getragen und wird - sofern das Verfahren fortgesetzt wird - nicht auf andere Gebühren angerechnet. Erfolgt nach der Prüfung der Erfolgsaussichten eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit erfolgt die Honorarabrechnung nach § 2 RVG. Für die Höhe der Gebühren ist dann der Gegenstandswert (Forderungsbetrag) ausschlaggebend, die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG.


In den anderen Angelegenheiten erfolgt die Honorarabrechnung nach Vereinbarung entsprechend den Anforderungen des Mandates:

  • Abrechnung nach den Gebühren des Vergütungsverzeichnis des RVG auf Basis des Gegenstandswertes (§ 2 RVG),
  • Abrechnung nach den Gebühren des Vergütungsverzeichnis des RVG nach vereinbartem Gegenstandswert (§ 3a RVG),
  • Zeithonorar (§ 3a RVG),
  • Pauschalhonorar (§ 3a RVG)

 zzgl. MwSt. und Auslagen.